Bemessungszeitraum

Bemessungszeitraum beim zweiten Kind: So wird er berechnet

Der Bemessungszeitraum entscheidet, wie hoch das Elterngeld ausfällt. Beim zweiten Kind kann er sich erheblich von dem des ersten Kindes unterscheiden – und das zu verstehen ist der erste Schritt zur Planung.

✍ Manuel Forche · 2026-09-14 · ca. 14 Minuten · Rechtsstand: 2026

Das Elterngeld wird auf Basis des Einkommens eines konkreten Zeitraums berechnet. Dieser Zeitraum heißt Bemessungszeitraum. Beim zweiten Kind stellt er Eltern vor besondere Herausforderungen – und manchmal auch vor unerwartete Möglichkeiten.

Das Grundprinzip

Für Angestellte gilt: Das Elterngeld wird aus dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen der letzten 12 Kalendermonate vor dem Geburtsmonat berechnet. Beginnt der Mutterschutz früher, zählen die 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes.

Das klingt einfach – wird beim zweiten Kind aber aus einem simplen Grund kompliziert: In diesen 12 Monaten liegt häufig die Elternzeit für das erste Kind.

Was passiert, wenn Elternzeit im Bemessungszeitraum liegt?

Elternzeit bedeutet kein Erwerbseinkommen aus Beschäftigung. Das Elterngeld für das erste Kind zählt nicht als Einkommen im Sinne des BEEG. Wer also 12 oder 14 Monate Elterngeld bezogen hat und danach (ggf. in Teilzeit) zurückgekehrt ist, hat im Standardbemessungszeitraum für das zweite Kind meist wenig oder kein Vollzeiteinkommen.

Möglichkeit: Ausklammerung

Nach § 2b Abs. 1 Nr. 2 BEEG können Monate, in denen Elterngeld bezogen wurde, auf Antrag aus dem Bemessungszeitraum herausgenommen werden. Der Zeitraum verlängert sich dann entsprechend. Es werden so viele Monate nach hinten verschoben, bis 12 Monate ohne Ausschlussgründe gefunden sind.

Vereinfachtes Beispiel – Verschiebung durch Elterngeld

Kind 1 wurde im Januar 2024 geboren. Elterngeld wurde 14 Monate bezogen (bis Februar 2025). Ab März 2025 arbeitete die Mutter in Teilzeit (60 %).

Kind 2 wird im April 2026 erwartet. Mutterschutz beginnt Mitte Februar 2026.

Standardbemessungszeitraum: Februar 2025 – Januar 2026 → ausschließlich Teilzeitmonate.

Mit Ausklammerung der 14 Elterngeldmonate (Januar 2024 – Februar 2025) verschiebt sich der Zeitraum: Es werden 12 Monate vor dem Elterngeldstart herangezogen → Januar 2023 – Dezember 2023. In diesem Zeitraum wurde Vollzeit gearbeitet.

Die Ausklammerungstatbestände

Diese Monate können auf Antrag aus dem Bemessungszeitraum herausgenommen werden (§ 2b Abs. 1 BEEG):

  • Bezug von Elterngeld
  • Bezug von Mutterschaftsgeld (vor oder nach der Geburt)
  • Bezug von Krankengeld wegen einer Erkrankung, die durch die Schwangerschaft entstanden ist
  • Monate, in denen wegen einer Erkrankung des Kindes kein Einkommen bezogen wurde (unter Voraussetzungen)
  • Bezug von Arbeitslosengeld I (sofern zutreffend)

Nicht ausgeklammert werden können:

  • Monate mit regulärer Teilzeittätigkeit (ohne Schwangerschaftsbezug)
  • Monate ohne Einkommen aus anderen Gründen (z. B. unbezahlter Urlaub ohne Bezug zu Schwangerschaft oder Kind)

→ Detaillierte Erklärung: Ausklammerung des Bemessungszeitraums

Zeitachsen-Beispiele

Szenario 1: Kurzer Abstand

ZeitraumStatusRelevanz
Jan–Dez 2022Vollzeit→ zählt nach Verschiebung
Jan 2023Mutterschutz Kind 1→ ausklammerbar
Feb 2023 – März 2024Elterngeld Kind 1→ ausklammerbar
Apr–Sep 2024Teilzeit 50 %→ zählt normal
Okt 2024Mutterschutz Kind 2→ ausklammerbar
Dez 2024Geburt Kind 2

In diesem Szenario liegen im Standardzeitraum (Nov 2023 – Okt 2024) Elterngeld- und Teilzeitmonate. Nach Ausklammerung der berechtigten Monate wird der Zeitraum Jan–Dez 2022 herangezogen.

Szenario 2: Größerer Abstand (3+ Jahre)

ZeitraumStatusRelevanz
Jan 2022 – Feb 2023Elterngeld Kind 1→ ausklammerbar
Mär 2023 – Mär 2026Vollzeit (nach Rückkehr)→ zählt
Apr 2026Mutterschutz Kind 2→ ausklammerbar
Jun 2026Geburt Kind 2

Mit 3+ Jahren Abstand liegen im Standardbemessungszeitraum (Jun 2025 – Mai 2026) überwiegend Vollzeitmonate. Die Ausklammerung bringt hier keinen Vorteil – es wird ohnehin von Vollzeiteinkommen ausgegangen.

Bemessungszeitraum bei Selbstständigkeit

Wer ausschließlich selbstständig tätig ist, hat als Bemessungszeitraum nicht die letzten 12 Monate, sondern den steuerlichen Veranlagungszeitraum vor dem Geburtsmonat. Das bedeutet: Es wird der Gewinn aus dem letzten abgeschlossenen Steuerjahr herangezogen.

Bei Mischeinkünften (Anstellung + Selbstständigkeit) gelten Sonderregeln. → Mischeinkünfte beim Elterngeld

Häufige Fehler

Fehler 1: Ausklammerung nicht beantragen Die Ausklammerung passiert nicht automatisch. Sie muss beim Antrag ausdrücklich beantragt werden. Ohne Antrag legt die Behörde den Standardzeitraum zugrunde.

Fehler 2: Annehmen, Teilzeit wird automatisch ausgeklammert Teilzeitmonate zählen als normales Einkommen. Nur wenn die Arbeitszeitreduzierung auf eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung zurückgeht, können diese Monate ausgeklammert werden.

Fehler 3: Zu späte Planung Was im Bemessungszeitraum liegt, lässt sich nach der Geburt nicht mehr ändern. Wer rechtzeitig weiß, welche Monate hereinfallen, kann daraus Konsequenzen für die eigene Planung ziehen.

Bemessungszeitraum prüfen

Den eigenen Bemessungszeitraum kann man mit Geburtsdatum Kind 1, Elterngeld-Bezugsdauer und erwartetem Termin Kind 2 grob einschätzen.

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