Viele Eltern stellen nach der Geburt des zweiten Kindes überrascht fest, dass das Elterngeld deutlich niedriger ausfällt als erwartet – obwohl das Gehalt vor der Elternzeit ähnlich hoch war wie damals. Der Grund liegt fast immer im Bemessungszeitraum.
Warum ist das Elterngeld beim zweiten Kind oft niedriger?
Elterngeld berechnet sich aus dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen eines bestimmten Zeitraums vor der Geburt. Für Angestellte sind das die letzten zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat – oder vor Beginn des Mutterschutzes, sofern dieser früher einsetzt.
Das Problem: Bei einem zweiten Kind liegen genau in diesem Zeitraum oft Monate, in denen kein oder wenig Einkommen aus Beschäftigung geflossen ist:
- Elternzeit für das erste Kind (kein Lohn, nur Elterngeld)
- Teilzeittätigkeit während oder nach der Elternzeit
- Mutterschutz für die zweite Schwangerschaft
Je mehr solcher Monate im Bemessungszeitraum liegen, desto geringer fällt die Berechnungsgrundlage aus.
Anna arbeitet Vollzeit und verdient 3.000 € netto. Sie bekommt Kind 1, nimmt 14 Monate Elterngeld und kehrt danach in Teilzeit (50 %) zurück. Zwei Jahre nach der ersten Geburt kommt Kind 2.
Im Bemessungszeitraum für Kind 2 liegen hauptsächlich Teilzeitmonate mit ca. 1.500 € netto. Das Elterngeld für Kind 2 berechnet sich also auf dieser deutlich niedrigeren Basis – auch wenn Anna davor jahrelang Vollzeit gearbeitet hat.
Wie wird Elterngeld beim zweiten Kind berechnet?
Die Grundformel ist dieselbe wie beim ersten Kind: Das Elterngeld beträgt 65 % des bereinigten Nettoeinkommens aus dem Bemessungszeitraum, bei niedrigerem Einkommen bis zu 100 %. Mindestens gibt es 300 Euro, maximal 1.800 Euro Basiselterngeld pro Monat.
Was sich ändert: Der Bemessungszeitraum kann unter Umständen verschoben werden.
Der Bemessungszeitraum für Angestellte
Standardmäßig: die letzten 12 Kalendermonate vor dem Geburtsmonat (bzw. vor Mutterschutzbeginn).
Enthalten diese Monate bestimmte Ausschlussmomente, können sie auf Antrag herausgenommen werden. Die Behörde zieht dann frühere Monate heran. Genau das ist der Kern des sogenannten Elterngeldtricks.
Der Bemessungszeitraum für Selbstständige und Mischeinkünfte
Für Personen, die ausschließlich selbstständig tätig sind, gilt der steuerliche Veranlagungszeitraum. Bei gemischten Einkünften (Anstellung und Selbstständigkeit) gelten besondere Regeln. → Mehr dazu auf der Seite zu Mischeinkünften.
Welche Monate können ausgeklammert werden?
Nach § 2b Abs. 1 Nr. 2 BEEG können auf Antrag aus dem Bemessungszeitraum herausgenommen werden:
- Monate mit Elterngeldbezug (für das erste Kind)
- Monate mit Mutterschaftsgeld
- Monate mit Krankengeld wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung
- Monate mit Arbeitslosengeld unter bestimmten Voraussetzungen
Der Zeitraum verschiebt sich dann nach hinten, bis 12 Monate ohne Ausschlussgründe gefunden sind.
→ Ausführliche Erklärung: Ausklammerung des Bemessungszeitraums
Auswirkungen von Elternzeit und Teilzeit
Elternzeit bedeutet: kein Einkommen aus Beschäftigung. Diese Monate zählen nicht zu den „Einkommensmonate" und können unter Umständen ausgeklammert werden.
Teilzeit während oder nach der Elternzeit ist dagegen tatsächlich erzieltes Einkommen – und dieses fließt in die Berechnung ein. Wer in Teilzeit gearbeitet hat, bekommt Elterngeld auf Basis des Teilzeitgehalts, nicht des früheren Vollzeitgehalts.
→ Details: Elterngeld zweites Kind in Teilzeit
Mutterschutz vor dem zweiten Kind
Monate, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wird, können ausgeklammert werden. Das bedeutet: Wer kurz vor der zweiten Geburt in Mutterschutz geht, hat automatisch Anspruch darauf, dass diese Monate herausfallen.
In Kombination mit der Ausklammerung von Elterngeldbezugsmonaten kann sich der Bemessungszeitraum deutlich nach hinten verschieben.
Geschwisterbonus
Wenn bei Geburt des zweiten Kindes ein Geschwisterkind unter drei Jahren im Haushalt lebt, erhöht sich das Elterngeld automatisch – ohne gesonderten Antrag.
Die Erhöhung beträgt mindestens 10 % des berechneten Elterngelds, mindestens aber 75 Euro pro Monat.
Berechnung ergibt 900 € Elterngeld. Geschwisterbonus: 10 % = 90 €. Ausgezahlt werden 990 €.
Berechnung ergibt 600 €. 10 % = 60 € – da das unter 75 € liegt, gilt die Mindesterhöhung: 675 €.
Wichtig: Der Geschwisterbonus gilt nur so lange, wie das ältere Geschwisterkind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
→ Alles zum Geschwisterbonus: Geschwisterbonus erklärt
Basiselterngeld vs. ElterngeldPlus
Basiselterngeld zahlt höhere monatliche Beträge, kann aber maximal 14 Monate lang (mit Partnermonaten) bezogen werden. ElterngeldPlus zahlt den halben Monatsbetrag, dafür über doppelt so viele Monate – besonders sinnvoll, wenn man nach der Geburt in Teilzeit arbeitet.
Beim zweiten Kind lohnt es sich, beide Varianten durchzurechnen – vor allem wenn ein kurzer oder langer Geburtenabstand besteht.
→ ElterngeldPlus beim zweiten Kind
Selbstständigkeit und Nebengewerbe
Wer neben einer Anstellung noch selbstständige Einkünfte hat, gehört zur Gruppe der Mischeinkünfte. Für diese Konstellation gelten besondere Regeln beim Bemessungszeitraum.
Ein Nebengewerbe kann unter Umständen dazu führen, dass der Bemessungszeitraum anders berechnet wird. Die genauen Voraussetzungen und Grenzen erklärt die Seite zu Gewerbe und Elterngeld.
Der Abstand zwischen den Kindern
Je nach Abstand zwischen dem ersten und zweiten Kind liegt entweder noch die Elternzeit im Bemessungszeitraum (kurzer Abstand) oder nicht mehr (größerer Abstand). Das wirkt sich stark auf die mögliche Verschiebung aus.
→ Abstand zwischen den Kindern und Elterngeld
Häufige Fehler bei der Planung
- Zu spät informieren. Wer sich erst nach der Geburt mit dem Bemessungszeitraum beschäftigt, kann nicht mehr rückwirkend beeinflussen, welche Monate hineinfallen.
- Teilzeit falsch einschätzen. Viele gehen davon aus, dass Teilzeitmonate ausgeklammert werden können. Das ist im Regelfall nicht so.
- Ausklammerung nicht beantragen. Die Ausklammerung von berechtigten Monaten passiert nicht automatisch – sie muss beim Elterngeldantrag ausdrücklich beantragt werden.
- Geschwisterbonus vergessen. Er gilt nicht unbegrenzt – und muss im richtigen Zeitraum beantragt werden.
Berechnung selbst prüfen
Den Bemessungszeitraum für das zweite Kind kann man anhand von Geburtsdatum, Elterngeld-Bezugsdauer und erwartetem Entbindungstermin grob vorab einschätzen.
→ Kostenloser Elterngeld-Check
Alle Angaben beruhen auf dem Stand der Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Elterngeldrecht ist komplex und wird regelmäßig angepasst. Dieser Text ersetzt keine individuelle Beratung.