Wer neben einer Anstellung ein Gewerbe betreibt oder ausschließlich selbstständig tätig ist, hat beim Elterngeld andere Regeln für den Bemessungszeitraum als reine Angestellte.
Was ändert ein Gewerbe an der Berechnung?
Bei reiner Selbstständigkeit richtet sich der Bemessungszeitraum nicht nach den letzten 12 Kalendermonaten, sondern nach dem steuerlichen Veranlagungszeitraum – also dem letzten abgeschlossenen Steuerjahr vor dem Geburtsmonat. Grundlage ist der Gewinn aus dem Steuerbescheid, nicht der Umsatz.
Bei Mischeinkünften (Anstellung und Selbstständigkeit gleichzeitig) gelten Sonderregeln, die komplex sind und im Einzelfall geprüft werden müssen.
→ Ausführlich: Mischeinkünfte beim Elterngeld
Kleingewerbe: Was zählt wirklich?
Ein Kleingewerbe im steuerrechtlichen Sinne (Umsatz unter der Kleinunternehmergrenze nach § 19 UStG) ist nicht automatisch dasselbe wie steuerrechtliche oder sozialrechtliche Selbstständigkeit im Sinne des BEEG.
Für das Elterngeld kommt es darauf an, ob tatsächlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorliegen. Eine bloße Gewerbeanmeldung ohne tatsächliche Tätigkeit und ohne tatsächlich erzielte Einkünfte verändert den Bemessungszeitraum nicht.
Nebengewerbe neben einer Anstellung
Wenn jemand neben einer Anstellung ein Gewerbe betreibt und daraus Einkünfte erzielt, liegt eine Mischeinkünftesituation vor. In diesem Fall muss die Elterngeldstelle prüfen, welcher Bemessungszeitraum gilt.
Je nach Höhe und Art der selbstständigen Einkünfte kann das den Gesamtbetrag des Elterngelds beeinflussen – positiv oder negativ.
Gewinnerzielungsabsicht
Aus steuerrechtlicher Perspektive muss bei einer selbstständigen Tätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen. Tätigkeiten ohne realistische Einnahmeerwartung werden steuerrechtlich als Liebhaberei behandelt und fließen dann nicht in die Elterngeldberechnung ein.
Grenzen und Risiken
- Eine kurzfristige Gewerbeanmeldung kurz vor der Geburt, ohne echte Tätigkeit, verändert den Bemessungszeitraum nach aktueller Rechtslage nicht.
- Die Elterngeldstellen prüfen zunehmend genau, ob tatsächliche Einkünfte vorlagen.
- Falsche Angaben im Elterngeldantrag können zu Rückforderungen führen.
Praktische Einschätzung
Ob ein Gewerbe oder eine Selbstständigkeit im konkreten Fall etwas am Elterngeld verändert, lässt sich pauschal nicht sagen. Das hängt von der Art der Einkünfte, dem zeitlichen Ablauf und den tatsächlich erzielten Beträgen ab.
Bei solchen Konstellationen empfiehlt sich eine Beratung bei der zuständigen Elterngeldstelle.