Für Selbstständige gelten beim Elterngeld grundsätzlich dieselben Leistungen wie für Angestellte – die Berechnung unterscheidet sich aber in wichtigen Punkten.
Welcher Zeitraum gilt bei Selbstständigkeit?
Bei ausschließlich selbstständiger Tätigkeit wird nicht auf die letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt geschaut, sondern auf den steuerlichen Veranlagungszeitraum – also das letzte abgeschlossene Steuerjahr vor dem Geburtsmonat.
Das bedeutet: Wenn das Kind im April 2026 geboren wird, wird auf das Steuerjahr 2025 zurückgegriffen.
Gewinn statt Umsatz
Relevant für die Berechnung ist der steuerliche Gewinn – also Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben. Grundlage ist in der Regel die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) aus dem Steuerbescheid.
Der Umsatz allein spielt keine Rolle. Wer hohe Betriebsausgaben hat, hat entsprechend einen niedrigeren Gewinn und damit eine niedrigere Berechnungsbasis.
Einkommensglättung
Bei Selbstständigen, deren Einkommen stark schwankt, kann die Berechnung auf Basis des Steuerjahrs entweder vorteilhaft oder nachteilig sein – je nachdem, ob das letzte Steuerjahr ein gutes oder ein schlechtes war.
Zweites Kind bei Selbstständigkeit
Bei einem zweiten Kind stellt sich für Selbstständige die Frage, ob das letzte Steuerjahr vor der Geburt durch Elterngeldzeiten oder Mutterschutz beeinflusst wurde. Hierzu gibt es spezifische Regelungen, die im Einzelfall mit der Elterngeldstelle zu klären sind.
Elterngeld während der Elternzeit bei Selbstständigkeit
Selbstständige können Elterngeld beziehen, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Während des Elterngeldbezugs dürfen sie weiterhin selbstständig tätig sein, solange sie die Einkommensgrenze von 150.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten und (beim Basiselterngeld) nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten.
Steuerbescheid als Nachweis
Die Elterngeldstelle benötigt in der Regel den aktuellen Steuerbescheid. Liegt dieser noch nicht vor, kann ggf. eine EÜR oder eine vorläufige Bescheinigung des Steuerberaters eingereicht werden. Die endgültige Berechnung erfolgt dann nach Vorliegen des Bescheids.