Mischeinkünfte liegen vor, wenn jemand im Bemessungszeitraum sowohl Einkünfte aus einer Anstellung als auch aus selbstständiger Tätigkeit oder einem Gewerbebetrieb erzielt hat.
Definition im Sinne des BEEG
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz unterscheidet grundsätzlich zwei Einkommensarten:
- Einkommen aus Erwerbstätigkeit (Anstellung, Beamtenstatus)
- Einkommen aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
Liegen beide Arten im Bemessungszeitraum vor, spricht man von Mischeinkünften.
Welcher Bemessungszeitraum gilt bei Mischeinkünften?
Das ist die entscheidende Frage – und die Antwort ist nicht trivial.
Bei Mischeinkünften muss die Elterngeldstelle prüfen, welche Einkommensart überwiegt und wie der Bemessungszeitraum festzulegen ist. Die Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zu Mischeinkünften ist vielschichtig. Pauschale Antworten wären hier irreführend.
Typische Konstellationen
Angestellte mit Nebentätigkeit: Jemand ist Vollzeit angestellt und hat daneben geringe selbstständige Einkünfte (z. B. aus freiberuflicher Beratung oder Verkäufen). Die selbstständigen Einkünfte können die Berechnung beeinflussen.
Gleichgewichtige Tätigkeit: Jemand arbeitet 50 % angestellt und 50 % selbstständig. Hier ist die Einordnung besonders komplex.
Selbstständigkeit mit gelegentlicher Anstellung: Umgekehrtes Bild – hier dominiert möglicherweise die selbstständige Komponente.
Was zählt zum Einkommen aus Selbstständigkeit?
Für die Berechnung des Elterngelds bei selbstständigen Einkünften zählt der Gewinn – nicht der Umsatz. Grundlage ist in der Regel der Steuerbescheid oder eine Einnahmenüberschussrechnung.
Zweites Kind bei Mischeinkünften
Wenn im Bemessungszeitraum für das zweite Kind Monate mit Elterngeldbezug, Mutterschaftsgeld oder Krankengeld liegen, können diese grundsätzlich ausgeklammert werden – auch bei Mischeinkünften. Aber welcher Zeitraum dann konkret herangezogen wird, hängt von der jeweiligen Konstellation ab.
→ Bemessungszeitraum beim zweiten Kind
Quellen und Orientierung
Offizielle Informationen: familienportal.de (Bundesfamilienministerium)
Zuständig für die Berechnung und Entscheidung ist immer die jeweilige Elterngeldstelle. Widersprüche gegen Bescheide sind möglich und haben in strittigen Fällen teilweise Erfolg gehabt.