Wer während der Elternzeit für das erste Kind erneut schwanger wird, hat eine besondere Ausgangslage – mit Vorteilen und Besonderheiten.
Was ändert sich für das Elterngeld beim zweiten Kind?
Wenn die zweite Schwangerschaft in die Elternzeit des ersten Kindes fällt, beginnt der Mutterschutz für das zweite Kind häufig bereits vor dem Ende der Elternzeit für das erste Kind.
Das bedeutet: Im Bemessungszeitraum für das zweite Kind liegen Monate mit Elterngeldbezug (Kind 1) und Monate mit Mutterschaftsgeld (Kind 2) – beides ausklammerungsfähig.
Ausklammerung und kurzer Abstand
Die Kombination aus Elterngeldmonaten und Mutterschutzmonaten führt bei kurzen Geburtenabständen oft dazu, dass sich der Bemessungszeitraum weit nach hinten verschiebt – in eine Phase vor der ersten Schwangerschaft, in der Vollzeit gearbeitet wurde.
→ Ausklammerung des Bemessungszeitraums
Geschwisterbonus
Wenn der Abstand zwischen den Kindern kurz ist, lebt das erste Kind bei Geburt des zweiten noch nicht drei Jahre – der Geschwisterbonus greift sehr wahrscheinlich.
Teilzeitarbeit in der Elternzeit
Wer während der Elternzeit für Kind 1 in Teilzeit gearbeitet hat, hat diese Monate als Einkommen erzielt. Reguläre Teilzeitmonate sind nicht ausklammerbar – aber sie liegen oft weiter hinten als die Elterngeldmonate und fließen möglicherweise nicht mehr in den verschobenen Bemessungszeitraum ein.
Elterngeld für Kind 1 endet früher?
In manchen Fällen beenden Eltern das Elterngeld für Kind 1 früher, wenn das zweite Kind unterwegs ist. Das kann den Bemessungszeitraum für Kind 2 beeinflussen. Eine Beratung bei der Elterngeldstelle ist in solchen Fällen sinnvoll.